Verkaufsbedingungen
§1 Geltungsbereich
(1) Diese Verkaufsbedingungen sind Gegenstand aller vertraglichen Vereinbarungen der Firma Helmut Rübsamen GmbH & Co. KG (nachfolgend Rübsamen), im Rahmen des Verkaufs von Waren, sowie der Erbringung von Dienstleistungen und Werkleistungen. Sie gelten nur gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 BGB.
(2) Der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners (nachfolgend Auftraggeber), insbesondere Einkaufsbedingungen, in das Vertragsverhältnis wird widersprochen. Sie werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Rübsamen hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen Rübsamen und dem Auftraggeber zur Änderung des Vertrages oder zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind zu Beweiszwecken in Textform niederzulegen. Dies gilt auch für Ergänzungen des Vertrages. Diese Textformabrede kann nur in Textform für den Einzelfall aufgehoben werden.
(4) Die Verkaufsbedingungen von Rübsamen finden auf die gesamte Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber Anwendung und sind von dem Zeitpunkt der Begründung von Einzelverträgen unabhängig. Sie finden auch auf künftige Verträge Anwendung. Rübsamen ist berechtigt, diese Verkaufsbedingungen mit Wirkung für die zukünftige gesamte Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber nach einer entsprechenden Mitteilung zu ändern. Die Mitteilung wird schriftlich erfolgen. Widerspricht der Auftraggeber den in der Mitteilung mitgeteilten Änderungen nicht schriftlich innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Mitteilung bei ihm, so gelten die modifizierten Verkaufsbedingungen als von ihm anerkannt. In der Mitteilung wird Rübsamen den Auftraggeber auf diese Rechtsfolge hinweisen.
§2 Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften / Bedenkenanzeige
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die jeweils gültigen Gesetze und Verordnungen sowie Auflagen von Behörden zu erfüllen.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Rübsamen Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, wegen fehlender Unterlagen oder gegen die Leistung anderer Unternehmer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Mit der Bestellung erkennt der Auftraggeber an, dass er sich durch Einsicht in die vorhandenen Unterlagen über Art der Ausführung und Umfang der Leistung unterrichtet hat. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern in den von Rübsamen vorgelegten Unterlagen etc. besteht für Rübsamen keine Verbindlichkeit.
§3 Vertragsabschluss
(1) Die Angebote von Rübsamen sind freibleibend.
(2) Die vor dem Angebot abgegebenen Werbebroschüren sind nachrangig zur Leistungsbeschreibung in dem Angebot von Rübsamen, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich und vorrangig bezeichnet werden. Bei Widersprüchen zwischen der Leistungsbeschreibung und den genannten Unterlagen geht die Leistungsbeschreibung dem Angebot vor. Soweit Zeichnungen und Pläne der Fertigung oder Lieferung zugrunde gelegt werden, gehen bei etwaigen Widersprüchen zwischen der bildlichen und der textlichen Beschreibung des Vertragsgegenstandes die bildlichen Darstellungen (Zeichnungen, Pläne u. a.) vor. Sofern Rübsamen auf Anforderung des Auftraggebers ein Muster fertigt und dieses vom Auftraggeber gebilligt wurde, ist das Muster für die Festlegung der vertragsgemäßen Beschaffenheit maßgeblich. Es genügt eine stillschweigende Billigung etwa durch Freigabe der Fertigung. Ansonsten gelten Warenproben, die Rübsamen zu Anschauungszwecken vorlegt, nicht als verbindliche Festlegung der Beschaffenheit. In verbleibenden Zweifelsfällen haben die Parteien Unklarheiten gemeinschaftlich zu beheben.
(3) Bestellungen des Auftraggebers bedürfen der Textform. Entsprechendes gilt für mündliche Nebenabreden, Abweichungen in Qualität und Quantität gegenüber dem Inhalt der Bestellung sowie für spätere Änderungen und Ergänzungen. Im Einzelfall von Rübsamen vorgegebene Bestellnormen, Zeichnungen (inklusive Toleranzangaben) und sonstige mitgeltenden Vertragsunterlagen sind verbindlich.
(4) Bestellungen sollen innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt des Angebots erfolgen. Mit der Bestellung erkennt der Auftraggeber an, dass er sich durch Einsicht in die vorhandenen Unterlagen über Art der Ausführung und Umfang der Leistung unterrichtet hat. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern in der Bestellung selbst sowie in den von Rübsamen vorgelegten Unterlagen, Zeichnungen und Plänen besteht für Rübsamen keine Verbindlichkeit. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Rübsamen über derartige Fehler in Kenntnis zu setzen. Entsprechendes gilt bei fehlenden Angaben und Unterlagen.
(5) Der Vertrag kommt erst durch die Bestätigung von Rübsamen der Bestellung des Auftraggebers in Textform zustande.
§4 Liefertermine
(1) Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn das im Einzelfall ausdrücklich vereinbart ist. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Auftragsbestätigung durch Rübsamen, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten betreffend die Ausführung des Vertrages. Für den Fall, dass nachträglich Vertragsänderungen vereinbart werden, ist der Liefertermin bzw. die Lieferfrist anzupassen.
(2) Befindet sich Rübsamen mit der Lieferung ganz oder teilweise in Verzug, hat der Auftraggeber Rübsamen eine angemessene Frist zu setzen und kann den Vertrag nach Fristablauf kündigen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn Rübsamen die Lieferung endgültig und ernsthaft verweigert oder wenn schwerwiegende Umstände vorliegen, die die Fristsetzung für den Auftraggeber unzumutbar erscheinen lassen.
(3) Schadensersatzansprüche wegen Verzugs mit der Lieferung sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist von Rübsamen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden; bei leicht fahrlässigem Verzug haftet Rübsamen nur für den vertragstypischen vorauszusehenden Schaden.
(4) Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Dies gilt nicht, wenn Rübsamen die Nichtbelieferung schuldhaft herbeigeführt hat.
(5) Teillieferungen sind zulässig, es sei denn, etwas anderes ist ausdrücklich vereinbart.
§5 Versand / Gefahrübergang / Transportpaletten
(1) Vorbehaltlich einer anderen schriftlichen Vereinbarung erfolgt der Versand ab Werk Bad Marienberg durch Rübsamen auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers, wobei Rübsamen die Wahl des Transportmittels vorbehaltlich einer Weisung des Auftraggebers vornehmen wird.
(2) Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch, wenn die Ware das Werk verlässt, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Soweit auf Incoterms verwiesen wird, sind die Klauseln der jeweils aktuellen Fassung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebend. Versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden; andernfalls ist Rübsamen berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen.
(3) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die durch den Auftraggeber verursacht wurden und von Rübsamen nicht zu vertreten sind, geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Auftraggeber über.
(4) Für mitgelieferte Euro-Paletten hat der Auftraggeber im Tausch einwandfreie Euro-Paletten zurückzugeben; ansonsten werden diese zusätzlich in Rechnung gestellt. Werden andere Palettensysteme verwandt, so gelten die in diesem System zu beachtenden Regelungen und das vorgeschriebene Verfahren. Wird dieses durch den Auftraggeber nicht eingehalten, so gehen die dadurch entstehenden Kosten zu seinen Lasten.
§6 Behinderungen / Unmöglichkeit
(1) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen Rübsamen, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Daneben steht Rübsamen in einem solchen Fall das Recht zur Kündigung zu. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und sonstige von Rübsamen nicht zu vertretende Umstände gleich, die die Lieferung und Ausführung der Leistung wesentlich erschweren oder sonst unmöglich machen, wie zum Beispiel Feuer, Maschinenschäden, Mangel an Rohmaterial, Behinderung der Verkehrswege usw. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob diese Umstände bei Rübsamen oder bei deren Lieferanten eintreten. In diesem Falle kann der Auftraggeber von Rübsamen die Erklärung verlangen, ob Rübsamen kündigen oder innerhalb angemessener Frist liefern oder leisten will. Erklärt sich Rübsamen hierzu innerhalb einer angemessenen Frist nicht, kann der Auftraggeber seinerseits den Vertrag kündigen. Ein Anspruch auf Vergütung noch nicht erbrachter Leistungen ist in beiden Fällen ausgeschlossen.
(2) Für den Fall, dass nach Vertragsabschluss Umstände eintreten, insbesondere weil aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts, Embargos und/oder sonstiger Sanktionen Rübsamen eine Leistung unmöglich wird, so ruhen die vertraglichen Verpflichtungen bis zu dem Zeitpunkt, in welchem die Hindernisse nicht mehr bestehen. Sollten die Hindernisse jedoch länger als acht Wochen bestehen, so kann jede Partei den Vertrag kündigen, ohne dass gegenseitige Schadensersatzansprüche bestehen.
(3) Soweit die Lieferung aus Gründen, die durch Rübsamen zu vertreten sind, unmöglich ist, kann der Auftraggeber unbeschadet seines Recht zum Rücktritt vom Vertrag Schadensersatz nur in Höhe von bis zu 20 % des Nettopreises des unmöglich gewordenen Lieferteils, mindestens aber den vertragstypischen Schaden, ersetzt verlangen. Diese Beschränkung gilt nicht im Falle des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Eine Umkehr der Beweislast zulasten des Auftraggebers ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
§7 Mängelrechte
(1) Die Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln richten sich vorbehaltlich der nachfolgenden Vereinbarungen nach den gesetzlichen Vorschriften für den Kaufvertrag des deutschen Rechts.
(2) Für die Festlegung der Beschaffenheit des Vertragsgegenstands ist die Auftragsbestätigung von Rübsamen bzw. die im Angebot von Rübsamen enthaltene Beschreibung der Leistung maßgeblich. In Zweifelsfällen kommt es auf die technische Beschreibung des Vertragsgegenstands an.
(3) Eine Garantie übernimmt Rübsamen nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart und die Zusage als „Garantie“ bezeichnet ist.
(4) Die Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(5) Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, ist Rübsamen zur Nacherfüllung (nach Wahl durch Rübsamen Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache) berechtigt. Der Auftraggeber darf ohne vorheriges Einverständnis von Rübsamen nicht selbst oder durch Dritte Mängelbeseitigungsarbeiten vornehmen. Kosten für solche Arbeiten werden von Rübsamen nicht übernommen.
(6) Im Fall der Mängelbeseitigung ist Rübsamen verpflichtet, alle zu diesem Zweck erforderlichen Aufwendungen zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem verbracht wurde, an den die Ware geliefert wurde oder der im Vertrag als Bestimmungsort benannt ist. Kosten für den Ausbau der mangelhaften oder den Einbau der nachgelieferten Sache sind vom Nacherfüllungsanspruch nicht erfasst.
(7) Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren innerhalb eines Jahres ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht im Fall einer Lieferung, die bestimmungsgemäß zum Einbau in ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.
(8) Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. Sie beträgt fünf Jahre ab der Ablieferung der Ware an den Auftraggeber.
(9) Mit Ausnahme der nachfolgend geregelten Schadensersatzansprüche und Ansprüche aus Produkthaftung sind weitergehende Ansprüche des Auftraggebers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Rübsamen haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers.
(10) Bei der Lieferung von Serienteilen, die nach den Vorgaben des Auftraggebers oder Zeichnungen oder außerhalb der Standardabmessungen von Rübsamen gefertigt werden, stellen Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10 % keinen Mangel dar.
§8 Schadensersatz / Produkthaftung
(1) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis, die nicht Gewährleistungsansprüche darstellen, bestehen nicht.
(2) Dies gilt nicht, soweit die Haftung auf zwingenden Normen beruht, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten.
(3) Vertragswesentliche Pflichten sind die, die ausdrücklich als solche vereinbart sind. Darüber hinaus sind vertragswesentlich die Lieferung und gegebenenfalls Installation des von wesentlichen Mängeln freien Vertragsgegenstandes sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Besteller die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen. Im Falle der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist der Schadensersatzanspruch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, es sei denn es liegen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vor. Eine Beweislastumkehr zulasten des Bestellers ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
§9 Preise / Zahlungsbedingungen
(1) Die Preise verstehen sich, falls nicht anders schriftlich vereinbart, ab Werk Bad Marienberg ausschließlich der Kosten für etwaige Verpackung und Transport. Diese sind gesondert zu bezahlen. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen enthalten. Sie wird bei der Rechnungsstellung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe ausgewiesen.
(2) Vorbehaltlich anderer Vereinbarungen kann der Auftraggeber bei Zahlungen, die Rübsamen innerhalb von acht Kalendertagen ab dem Rechnungsdatum gutgeschrieben werden, einen Skontoabzug von 2 % vornehmen. Im Übrigen hat die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungszugang ohne Abzüge zu erfolgen.
(3) Sämtliche Forderungen von Rübsamen werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu mindern. Rübsamen ist dann berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen. In diesem Falle ist Rübsamen nach Setzung einer angemessenen Frist darüber hinaus berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Im Falle der Kündigung schuldet der Besteller Rübsamen 25 % des Nettorechnungsbetrages hinsichtlich der noch ausstehenden Lieferungen oder Leistungen. Kann Rübsamen den Eintritt eines höheren Schadens nachweisen, ist Ersatz dieses Schadens geschuldet. Dem Auftraggeber ist der Nachweis gestattet, dass Rübsamen kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
(4) Rübsamen stehen die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte zu.
(5) Werden nach dem Vertrag für die Fertigung von Lieferungen an den Auftraggeber Werkzeuge von Rübsamen angefertigt, sind die anteiligen Werkzeugkosten nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen von dem Auftraggeber zu tragen. Diese sind sofort nach Erhalt eines Prototyps zu bezahlen. Das Eigentum an diesen Werkzeugen verbleibt bei Rübsamen. Wird von Rübsamen in einem Vertrag Exklusivität zugesichert, bezieht sich dies ausschließlich auf die Werkzeuge. Eine Verpflichtung, ausschließlich für den Auftraggeber herzustellen, besteht für Rübsamen nur dann, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.
§10 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von Rübsamen aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderung) verhält sich Rübsamen das Eigentum an den gelieferten Waren vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Rübsamen berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch Rübsamen liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dies wurde durch Rübsamen ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Ware durch Rübsamen liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Rübsamen ist nach Rücknahme der Ware zu deren Verwendung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber Rübsamen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit durch Rübsamen Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO erhoben werden kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Rübsamen die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Drittwiderspruchsklage zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den entstandenen Ausfall.
(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt Rübsamen jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, kann Rübsamen verlangen, dass der Auftraggeber die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Auftraggeber wird stets für Rübsamen vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Auftraggebers an der Ware setzt sich an der umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, nicht im Eigentum von Rübsamen stehenden Sachen verarbeitet, so erwirbt Rübsamen das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Ware zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstandene Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
(6) Wird die Ware mit anderen, nicht im Eigentum von Rübsamen stehenden Sachen untrennbar verbunden, so erwirbt Rübsamen das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Werts der Ware zu den anderen Gegenständen im Zeitpunkt der Verbindung. Dies gilt nicht, wenn die neue Sache rechtlich als Hauptsache oder als wesentlicher Bestandteil zu bewerten ist. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber Rübsamen anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Rübsamen.
(7) Rübsamen verpflichtet sich, die Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % oder den Nennbetrag um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Rübsamen.
§11 Geheimhaltung / Datenschutz
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle technischen und kaufmännischen Informationen von und über Rübsamen, die er bei Durchführung des Vertrags erhält, strikt geheim zu halten. Dritten dürfen die vorgenannten Informationen nur mit Zustimmung von Rübsamen offengelegt werden. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Abwicklung des Vertrags fort. Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die dem Auftragnehmer bei Empfang bereits bekannt waren oder die öffentlich zugänglich sind.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz einschließlich der schriftlichen Verpflichtung von Mitarbeitern nach § 5 BDSG zu beachten. Er hat diese Verpflichtungen ebenfalls allen von ihm mit der Durchführung des Vertrages beauftragten Personen aufzuerlegen.
§12 Urheberrecht / Veröffentlichung / Werbung
(1) Rübsamen behält sich an sämtlichen Angeboten, Kostenanschlägen, Zeichnungen sowie anderen Unterlagen die Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch Rübsamen. Rübsamen verpflichtet sich demgegenüber, vom Auftraggeber als „vertraulich“ bezeichnete Pläne nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
(2) Eine Auswertung oder Bekanntgabe der mit Rübsamen bestehenden Geschäftsbeziehungen in Veröffentlichungen oder zu Werbezwecken ist nur mit der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung von Rübsamen zulässig.
§13 Sonstiges
(1) Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz von Rübsamen, sofern kein anderer Lieferort genannt ist.
(2) Für das Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(3) Soweit der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Sitz von Rübsamen ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten. Rübsamen ist jedoch berechtigt, auch am Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ungültig oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die ungültige / undurchführbare Bestimmung vom Beginn der Ungültigkeit / Undurchführbarkeit durch eine wirtschaftlich möglichst gleichartige Bestimmung zu ersetzen.